Rechtssicherer Betrieb

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Um einen sicheren Betrieb der Hochdruckreaktoren innerhalb der spezifizierten Grenzen zu gewährleisten, werden alle BERGHOF Hochdruck-Laborreaktoren mit größter Sorgfalt konstruiert, gefertigt und geprüft. Der Käufer ist jedoch allein verantwortlich für die Auswahl des Reaktors. Er hat sicherzustellen, dass er für die geplante Anwendung ausreichend dimensioniert ist und die verwendeten Materialien hierfür geeignet sind. BERGHOF berät sie gerne in diesen Fragen und stellt Informationsmaterial zur Verfügung. Auf Grund des speziellen Risikos, welches von Druckgefäßen ausgehen kann, werden diese in Deutschland als „überwachungsbedürftige Anlagen“ eingestuft. Diese Einstufung ist unabhängig vom max. Betriebsdruck und Gefäßvolumen. Sie gilt somit für alle Berghof Labor-Hochdruckreaktoren.

Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen.

Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 BetrSichV erfolgt ist. Berghof bietet Wartungsverträge an die auch die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV beinhaltet.

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