Wiederkehrende Prüfungen
Inhaltsverzeichnis
Der Betrieb von Druckgeräten wird von den Mitgliedsländern der europäischen Union hoheitlich selbst geregelt. In Deutschland ist dies in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt und durch ein nachrangiges technisches Regelwerk ergänzt. Auf Grund des speziellen Risikos, welches von Druckgefäßen ausgehen kann, werden diese in Deutschland als „überwachungsbedürftige Anlagen“ eingestuft. Dabei wird nach BetrSichV zwischen Druckbehältern und Versuchsautoklaven unterschieden.
- Druckbehälter sind mit Schnellverschlüssen ausgestattet und enthalten Gase, Gasgemische
oder überhitzte Flüssigkeiten. - Demgegenüber dienen Versuchsautoklaven der Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsverlauf.
Entsprechend der in „Konstruktion und CE-Kennzeichnung“ erläuterten Kategorisierung nach dem Druckinhaltsprodukt ergeben sich für den Betreiber folgende Pflichten nach BetrSichV § 15: Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen bzw. nach BetrSichV § 16: Wiederkehrende Prüfung. Die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt erstmalig bei Lieferung ab Werk und wird durch die beigelegten Zertifikate dokumentiert. Diese sind vom Betreiber sorgfältig aufzubewahren da sie die Grundlager der Wiederkehrenden Prüfungen darstellen.
Prüffristen für highpreactor Laborreaktoren; Betrieb als Druckbehälter:
Kategorie | P * V | Reaktortyp | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfungen |
---|---|---|---|---|
Art. 4 Abs. 3 | < 25 bar *| |
BR-25 / BR-40 / BR-100 / BR-200 / BR-300 / BR-500 / BR-700 / BR-800 DAB-2 / DAB-3 DB-300 / DB-500 / DB-700 |
entfällt | 2 Jahre durch befähigte Person |
Kat. I | > 25 bar *| | NR-1500 | durch befähigte Person | 2 Jahre durch befähigte Person |
Kat. II | > 50 bar *| | NR-3000 / NR-5000 / NR-6000 | durch befähigte Person | 2 Jahre durch befähigte Person |
Kat. III | > 200 bar *| |
BR-1000 / BR-1500 / BR-2000 NR-8000 / NR-10000 / NR-20000 DB-1000 / DB-1500 / DB-2000 |
zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra …) | 2 Jahre durch befähigte Person |
Kat. IV | > 1.000 bar *| | BR-4000 | zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra …) | 2 Jahre durch zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra …) |
An Versuchsautoklaven müssen laut TRB 801 Nr. 38 die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck P und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 bar x Liter beträgt. Die wiederkehrenden Prüfungen sollen spätestens alle 5 Jahre erfolgen, oder bei Erreichen der Hälfte der max. zulässigen Lastwechselzahl (siehe Kapitel 1.2).
Darüber hinaus ist ein Versuchsautoklav nach jeder Verwendung von einer befähigten Person zu prüfen.
Prüffristen für highpreactor Laborreaktoren; Betrieb als Versuchsautoklav:
Kategorie | P * V |
Reaktortyp
|
Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfungen |
---|---|---|---|---|
Art. 4 Abs. 3 | < 25 bar *| |
BR-25 / BR-40 / BR-100 / BR-200 / BR-300 DAB-2 / DAB-3 DB-300 |
durch befähigte Person | 10 Jahre durch befähigte Person |
Kat. I | > 25 bar *| | NR-1500 | durch befähigte Person | 10 Jahre durch befähigte Person |
Kat. II | > 50 bar *| | NR-3000 | durch befähigte Person | 5 Jahre durch befähigte Person |
Art. 4 Abs. 3 | < 100 bar *| |
BR-500 / BR-700 / BR-800 DB-500 / DB-700 |
durch befähigte Person | 5 Jahre durch zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra, ...) |
Kat. II | > 100 bar *| | NR-5000 / NR-6000 | durch befähigte Person | 5 Jahre durch zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra, ...) |
Kat. III | > 100 bar *| |
BR-1000 / BR-1500 / BR-2000 NR-8000 / NR-10000 / NR-20000 DB-1000 / DB-1500 / DB-2000 |
durch befähigte Person | 5 Jahre durch zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra, ...) |
Kat. IV | > 1.000 bar *| | BR-4000 | durch befähigte Person | 5 Jahre durch zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra, ...) |
Wichtiger Hinweis für Betreiber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland!
Der Betreiber muss die im jeweiligen Aufstellungsland geltenden Betriebsvorschriften einhalten. Bezüglich des Intervalls für die wiederkehrenden Prüfungen kann innerhalb der europäischen Gemeinschaft ein Betreiber entweder entsprechend seinen nationalen Bestimmungen oder nach den deutschen Vorschriften vorgehen. Dies ist möglich, da der Reaktor nach dem deutschen AD 2000-Regelwerk ausgelegt, gefertigt und geprüft wurde und dieses Regelwerk innerhalb der EU anerkannt wird.